Abfertigungsvorsorge

Die Abfertigung ist eine Zahlung, die dem Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen zum Ende eines Dienstverhältnisses gebührt.

Seit 1. Jänner 2003 gibt es eine neue gesetzliche Regelung, die automatisch für alle neuen Arbeitsverhältnisse gültig ist. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bereits vor diesem Termin begründet wurden, haben folgende Möglichkeiten:

  • im alten System bleiben
  • in das neue System überwechseln

Bisher entstand erst nach drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Unternehmen ein Abfertigungsanspruch. Nun besteht dieser Anspruch bereits nach der Probezeit, d.h. ab dem ersten Tag der fixen Beschäftigung. Dies bedeutet, das System lagert die Abfertigung in Mitarbeitervorsorgekassen aus. Ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses werden vom Arbeitgeber monatlich 1,53 % des Bruttoentgeltes eingezahlt.
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Rucksackprinzip). Das bestehende Guthaben kann bei der bisherigen Mitarbeitervorsorgekasse weiter veranlagt werden oder an die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Arbeitgebers übertragen werden.

Erstmals haben auch Lehrlinge Anspruch auf Abfertigung. Der Abfertigungsanspruch geht bei Selbstkündigung nicht verloren. Auch Karenzzeiten und Zivil- und Präsenzdienst werden berücksichtigt.


Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nach drei Einzahlungsjahren bei

  • Arbeitgeberkündigung,
  • unverschuldeter Entlassung
  • berechtigtem Austritt
  • einvernehmlicher Auflösung
  • Zeitablauf
  • Mutterschaftsaustritt und
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

Bei Selbstkündigung, berechtigter Entlassung oder ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt werden die Anwartschaften in das nächste Dienstverhältnis mitgenommen (Rucksackprinzip) und nicht ausbezahlt.

Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses unter folgenden Voraussetzungen:

  • Kündigung durch den Arbeitgeber,
  • ungerechtfertigte und unverschuldete Entlassung,
  • berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers oder
  • Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses (Zeitablauf),
  • Pensionsantritt

Die Höhe des Abfertigungsanspruches beträgt nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit von
3 Jahren ->  2 Monatsentgelte
5 Jahren -> 3 Monatsentgelte
10 Jahren -> 4 Monatsentgelte
15 Jahren -> 6 Monatsentgelte
20 Jahren -> 9 Monatsentgelte
25 Jahren -> 12 Monatsentgelte (jeweils Brutto-Bezüge)

Wenn Sie mit Ihren Mitarbeitern im alten Abfertigungssystem bleiben, so wachsen die Abfertigungsansprüche stetig an.

Seit 1. Jänner 2004 können steuerliche Rückstellungen in Höhe von 45 bzw. 60% (ab dem 50. Lebensjahr) der fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden. Die Hälfte dieser Rückstellungen war durch Wertpapiere abgesichert. Die Erträge der Wertpapiere mussten versteuert werden. Eine gesetzliche Regelung ab 1. Jänner 2003 ermöglicht den Abbau der Wertpapierdeckung bis 2007.

Die Vorteile einer Auslagerung in eine Direktversicherung sind

  • Versicherungsprämie ist Betriebsausgabe
  • Entfall der Wertpapierdeckungspflicht
  • Entfall der (steuerwirksamen) Rückstellungsbildung


Vorsorge mit einer klassischen Abfertigungsrückdeckungsversicherung
Ausgangssituation: Das Unternehmen bildet weiter Rückstellungen nach § 14EStG wie bisher. Um die finanzielle Lücke zum tatsächlichen Abfertigungsanspruch des jeweiligen Mitarbeiters zu schließen, wird zusätzlich eine Abfertigungsrückdeckungsversicherung abgeschlossen.

Voraussetzung:

  • Die Entscheidung bleibt dem Arbeitgeber frei. Steuerliche Auswirkungen im Unternehmen
  • Versicherungsprämie ist Betriebsausgabe
  • Deckungskapital ist zu aktivieren
  • Steuerliche Auswirkungen im Unternehmen
  • Keine Auswirkung in der Aktivphase des Mitarbeiters
  • Die Abfertigung wird nach den Regelungen des § 67 (3) des EStG besteuert