Bauherren-Haftpflicht

Der Bauherr haftet verschuldensunabhängig insbesondere nach § 364b ABGB – es ist ein gravierender Irrtum, wenn der Bauherr glaubt kein eigenes Haftpflichtrisiko zu haben, wenn er die Bauarbeiten an Professionisten überträgt. Er haftet z.B. für Verkehrssicherungspflichten, für Schäden, die einem Professionisten nicht unmittelbar zugeordnet werden können, für nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche, nicht abgedeckte/abgesicherte Baugruben, provisorische Konstruktionen, uvm.