Jedem Geschäftsführer/Vorstand trifft eine unbeschränkte persönliche Haftung bereits bei leichter Fahrlässigkeit nach § 25 Abs. 2 GmbHG bzw. § 81 Abs. 2 AktG gesamtschuldnerisch mit Beweislastumkehr im Innenverhältnis.
Ebenso gibt es eine Außenhaftung, wobei in erster Linie das Unternehmen Dritten haftet, jedoch auch der Geschäftsführer/Vorstand nach § 1295 ABGB oder spezialgesetzlichen Haftungsnormen zur persönlichen Haftung herangezogen werden kann. Die direkte Inanspruchnahme gibt es i.d.R. nur im Insolvenzfall des Unternehmens.
Wesentlich dabei ist jeweils die Pflichtverletzung, der Schadenseintritt, die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden sowie ein Verschulden wie allgemein bei Haftungen privatrechtlichen Inhaltes.
In den letzten Jahren kam es zu einer deutlichen Verschärfung der Rechtssprechung bei Managementfehlern. In Zeiten eines harten Wettbewerbs, kurzlebigen Produktzyklen, unüberschaubaren gesetzlichen Regelungen werden die behaupteten Fehlentscheidungen nicht weniger werden.
Mit einer D & O können Sie sich umfangreich gegen eine Inanspruchnahme schützen. Der Versicherer übernimmt die Verteidigungskosten sowie Schadensersatzzahlungen.
Die Bedingungswerke der Gesellschaften unterscheiden sich wesentlich, wichtige Bereiche sind oft ausgeschlossen bzw. eingeschränkt.
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